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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2018 - 12 S 52.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37032
OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2018 - 12 S 52.18 (https://dejure.org/2018,37032)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.11.2018 - 12 S 52.18 (https://dejure.org/2018,37032)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. November 2018 - 12 S 52.18 (https://dejure.org/2018,37032)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 233a AO 1977, § 238 Abs 1 AO 1977, § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO
    Gewerbesteuer; Verzinsung; Zinshöhe; Zinsniveau; verfassungsrechtliche Zweifel

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 233a AO, § 238 Abs 1 AO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Gewerbesteuer; Verzinsung; Zinshöhe; Zinsniveau; verfassungsrechtliche Zweifel; mangelnde Auseinandersetzung; Anforderungen an Beschwerdevorbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2018 - 12 S 52.18
    2 Das Beschwerdevorbringen beruft sich im Kern auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2018 (IX B 21/18) und die darin angesichts des andauernd niedrigen Zinsniveaus gegen die Regelung der Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von einem halben Prozent für jeden Monat geäußerten schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifel, die auch das Bundesministerium der Finanzen sowie die obersten Finanzbehörden der Länder dazu veranlasst hätten, den BFH-Beschluss bei der Zinsfestsetzung anzuwenden und die Vollziehung auszusetzen.
  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2018 - 12 S 52.18
    Schon das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Zinsentwicklung auch vom Bundesfinanzhof nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. BFH, Urteil vom 9. November 2017 - III R 10/16 - BFHE 260, 9, juris Rn. 32 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2018 - 14 B 1366/18

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2018 - 12 S 52.18
    Die Frage, ob die gesetzliche Festlegung des Zinssatzes aufgrund einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtung angesichts der tatsächlichen Zinsentwicklung gegen höherrangiges Recht verstößt, ggf. ab welchem Zeitpunkt und für welchen Betroffenenkreis, ist in diesem Sinne schwierig und wird unterschiedlich gesehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 14 B 1366/18 - juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2005 - 12 S 9.05

    Treibhausgas, Emissionshandel, Zuteilung, Berechtigung, Gebühr, Deutsche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2018 - 12 S 52.18
    Das Gericht hat sich insoweit auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zugrunde liegenden Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Fehler sowie der Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen die Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. neben den Nachweisen des Verwaltungsgerichts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 - juris Rn. 7, und vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 - zu steuerlichen Abgaben: OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2002 - 2 B 97/02 - Beschlussabdruck S. 2 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 9 S 25.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; ernstliche Zweifel; Prüfungsmaßstab

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2018 - 12 S 52.18
    Das Gericht hat sich insoweit auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zugrunde liegenden Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Fehler sowie der Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen die Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. neben den Nachweisen des Verwaltungsgerichts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 - juris Rn. 7, und vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 - zu steuerlichen Abgaben: OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Juli 2002 - 2 B 97/02 - Beschlussabdruck S. 2 f. m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 07.08.2020 - 3 L 728/20

    Nachforderungszinsen als öffentlichen Abgaben und Kosten; aufschiebende Wirkung

    Die gegenteilige Auffassung [vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris, ohne Begründung; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, juris, ohne nähere Begründung; Beschluss vom 14.09.2017, 14 B 939/17, juris, ebenfalls ohne nähere Begründung; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, juris, ohne nähere Begründung], die sich mit diesen überzeugenden Argumenten nicht auseinandersetzt und ohne nähere Begründung bleibt, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen.

    Dies in den Blick nehmend kommt es auf die Frage einer nach Meinung der Antragstellerin dem Bescheid entgegenstehenden Weisungslage [-wie schon aus dem Recht zur Festsetzung des Hebesatzes (§ 16 Abs. 1 GewStG) deutlich wird, steht die Gewerbesteuer insoweit in der Finanzautonomie der Gemeinden, sodass das seitens der Antragstellerin angeführte Schreiben des BMF ohne Bindungswirkung für die Gemeinden ist-] und ob die nach § 238 AO festgesetzte Höhe der Nachforderungszinsen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt [vgl. zur Thematik: keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.02.2019, 14 B 1759/18, Rn. 18, juris, vom 25.10.2018, 14 B 1366/18, Rn. 6, juris und vom 14.09.2017, 14 B 939/17, Rn. 8 ff., juris; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2018, OVG 12 S 52.18, juris: "Zweifel daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem rechtlichen Prüfungsmaßstab keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung"; andere Ansicht -erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2019, 4 B 1/19, Rn. 12 ff., juris; bei Einkommenssteuer: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.09.2018, VIII B 15/18, Rn. 11 ff., juris, m.w.N.], im vorliegenden Verfahren nicht an; dies wird im Klageverfahren zu klären sein.

  • VG Neustadt, 14.11.2019 - 3 L 1138/19

    Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Zinsfestsetzung

    d) Die Zweifel der Antragstellerin daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem hier angewandten rechtlichen Prüfungsmaßstab nach alledem keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.11.2018 - 12 S 52.18).
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